Schon gehört ? Bayerische Corona-Verordnung von 2020 war unwirksam

„Steht der Herbst der Corona-Gerichtsentscheidungen an?“ fragt  Dr. Markus Sehl in seinem Bericht über das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4.10.21, das die bayerischen Bestimmungen beim ersten Lockdown für „unverhältnismäßig“ und damit „unwirksam“ erklärt.

Der markige Söder und seine markige Verordnung

Wir erinnern uns: Am 24. März 2020 hatte die Bayerische Landesregierung, als erstes Bundesland, per Verordnung strenge Ausgangsbeschränkungen erlassen. Danach durfte die eigene Wohnung nur verlassen, wer einen triftigen Grund hatte. Als triftige Gründe – die von der Polizei zu überprüfen waren – galten: Arbeit, Arztbesuch, Besuch beim Physio- und Psychotherapeuten „soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“ [Ein Kollege hatte berichtet, dass zunächst die Psychotherapeuten ihren Laden hätten schließen sollen, weil man sie zunächst mit den Physiotherapeuten verwechselte. Anscheinend ist das dann die revidierte Fassung]. Die „Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, und Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“ waren danach erlaubt, hingegen war der Besuch von Krankenhäusern, Altersheimen, Behinderteneinrichtungen untersagt, Friseure und die Gastronomie hatten ihren Laden dicht zu machen (Pizza durfte man aber holen) .  

Es kam zu Absurditäten wie Inhaftierung von Personen, die auf einer Parkbank saßen.

Aber erinnern wir uns auch: Zwar nicht „ganz Deutschland“ aber ziemlich viele fanden Söder prima: Je markiger, desto besser. Der tut wenigstens was!  So besiegt man Corona… nicht im Schlafwagen, wie so manche Zauderer!

Das Motiv der bayerischen Landesregierung – näher ihres Ministerpräsidenten war nach meiner leider unmaßgeblichen Meinung entweder selbstgefälliger Aktionismus mit dem Hintergedanke: Wie verbessere ich meine Wahlchancen. Zweite Möglichkeit: es handelte sich um eine aus Angstabwehr gespeiste Überreaktion.  Dann würde auf alle Fälle auch hier gelten: Angst macht dumm.

Der Fleck auf der Weste: frühere Eilanträge wurden abgelehnt

Nun, man muss zugeben: Längst vorliegenden Eilanträgen gegen die Corona-Verordnung hat das Gericht nicht stattgegeben. Auch beim Bundesverfassungsgericht scheiterten mehrere Kläger. Dabei lässt sich nur schwerlilch argumentieren „Man hat eben die Gefährlichkeit von Corona noch nicht abschätzen können.“ Das konnte man recht bald! In einem Forum hieß es deshalb mit einiger Berechtigung: „Ist natürlich sehr, sehr mutig, ein Urteil zu fällen, was ein 1,5 Jahre zurückliegendes Ereignis bemängelt. Konsequenzen – keine. Nada, nix, niente.“

Stimmt schon. Aber immerhin: Besser spät als nie!

Verstoß gegen das „Übermaßverbot“ – Der bayerische Verwaltungsgerichtshof gebraucht deutliche Worte.

In einem Bericht des bayerischen Rundfunks heißt es:

Die „Regelung sei „so eng gefasst“ gewesen, dass sie gegen das „Übermaßverbot“ verstoßen habe. Somit sei die Ausgangsbeschränkung unverhältnismäßig gewesen.

Richter: Das mildere Mittel wählen

…Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen müsse „von mehreren gleich geeigneten Mitteln“ jenes gewählt werden, das die Grundrechte am wenigsten belaste. „Im vorliegenden Fall kämen als mildere Maßnahme Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum in Betracht, da diese den Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum unberührt lassen“, so die Richter.

Das Argument des Freistaats, dass die restriktivere Beschränkung im Vergleich immer die „besser geeignete“ Maßnahme sei, lassen die Richter nicht gelten: Diese Aussage sei in ihrer Allgemeinheit „unzutreffend“.

Man gestatte mir die Zwischenbemerkung: Das ist schon ein putziges Argument der bayerischen Regierung – aber sie verrät die Denkungsart:  Stationär vor ambulant, Operation vor Physiotherapie, Gefängnis vor Sozialstunden, Schulverweis vor Nachsitzen….

„Infektiologisch unbedeutend“

In dem Bericht des Bayerischen Rundfunks heißt es weiter:

„Darüber hinaus war die vorläufige Ausgangsbeschränkung in ihrer konkreten Form nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs auch ‚unangemessen‘: ‚Es ist nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte, zumal diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte‘, heißt es in dem Beschluss: ‚Hier wären auch regionale und örtliche Maßnahmen das mildere Mittel gewesen.‘.

Und jetzt?

Revision ist zugelassen. Man darf gespannt sein. Eher weniger, was die bayerische Landesregierung tun wird, aber bestimmt, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.

Und gespannt sein darf man auch hinsichtlich des folgenden Problems, das in einem Forum erörtert wurde: Das Gericht hat die Verordnung vom März 2020 für „unwirksam“ erklärt. Kriegen jetzt die Leute, die eingebuchtet wurden bzw. einen Strafbefehl erhielten, eine Entschädigung bzw. ihr Geld zurück?  Mal ganz abgesehen von Schadensersatz für Gehaltsausfälle usw…

Das Schlusswort hat Hans-Jürgen Papier, Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Das Schlusswort  gebührt – nicht zum ersten Mal – dem ehemaligen Vorsitzenden des Bundesverfassungsgerichts Papier: Für ihn steht fest:

Politik und Gerichte müssen die Corona-Eingriffe dringend aufarbeiten, das Vertrauen vieler Bürger in den Rechtsstaat sei schwer beschädigt. Der Ex-Präsident des Verfassungsgerichts stellt klar: So etwas darf sich nicht wiederholen. ‚Es wurde nicht generell, aber doch teilweise ziemlich irrational, widersprüchlich, kopflos und im Übermaß reagiert‘“.

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