„Ein infiziertes Gesetz“ – Prantl kann’s besser, Prantl sei Dank

Heribert Prantl war bis zu seiner Pensionierung bei der Süddeutschen Zeitung. Er ist ein wirklich kundiger Jurist, engagierter Bürgerrechtler, exzellenter Schreiber. Ab und zu schreibt er noch Kolumnen in der Süddeutschen, regelmäßg aber erscheint Prantls Blick als Newsletter. Den kann man kostenlos abonnieren, wozu ich jedem und jeder nur raten kann.

Gestern hatte ich darüber geschrieben, wie der Bundesrat verfassungsrechtliche Bedenken gegen das überarbeitete Infektionsschutzgesetz („bundeseinheitliche Notbremse“) –  verfassungsrechtlichen Bedenken, die er selbst hat – , beiseite wischte. Die mehrheitlich zustimmenden Mitglieder des Bundestages wollen wir da auch nicht vergessen – wenn ich mich recht erinnere, hat auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages massive Bedenken gegen das Gesetz geäußert.

Heute, am 25.4.21. lese ich Prantls Kolumne „Ein infiziertes Gesetz“ und erfasse erst richtig, was hier vor sich geht.

Diese Kolumne von Prantl ist (im Unterschied zu älteren) noch nicht im Netz, aber das kommt noch und ist dann in voller Länge kostenlos jedem und jeder zugänglich. Ich erlaube mir deshalb, ausführlich daraus zu zitieren. (Nachtrag am 27.4.21: inzwischen ist dere Beitrag im Netz: hier)

 

Ein infiziertes Gesetz

„So ein Gesetz gab es noch nicht. So ein Gesetz ist ohne Vorbild in der Geschichte der Bundesrepublik. Es ist ein Gesetz, das sich selbst zum Vollzug bringt. Einer ausdrücklichen Verfügung, es umzusetzen, bedarf es nicht mehr. All die grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen, die dort aufgeführt sind, all die Kontaktverbote, die Ausgangssperren, die Betriebs-, Geschäfts- und Schulschließungen, all diese Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Handlungshorizont der Bürgerinnen und Bürger – sie treten automatisch in Kraft, sobald ein bestimmter Inzidenzwert gegeben ist. Sie treten in Kraft ohne jeden weiteren Vollzugsschritt, ohne jede weitere Anordnung, ohne einen Verwaltungsakt. Es ist das Gesetz selbst, das sie in Kraft setzt. Es bedarf dazu nur der Feststellung des Inzidenzwertes durch das Robert-Koch-Institut.


Grundrechtsbeschränkungen auf Knopfdruck

Der dort festgestellte und veröffentlichte Inzidenzwert löst wie auf Knopfdruck massive Grundrechtsbeschränkungen aus. Der Rechtswissenschaftler Uwe Volkmann, Professor für Öffentliches Recht an der Goethe-Universität Frankfurt, nannte daher das neue Infektionsschutzrecht soeben in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung „eine Polizeiverfügung, die als Gesetz kostümiert ist“…

 

Kein Rechtsschutz

Bedeutsam aber sind die Rechtsfolgen dieser gewählten Rechtskonstruktion: Gegen die Eingriffe unmittelbar durch Gesetz besteht kein klassischer Rechtsschutz. Man kann gegen die quasi auf Knopfdruck ausgelösten Maßnahmen nicht klagen – jedenfalls nicht vor den Verwaltungsgerichten. Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt garantiert, wird auf diese Weise quasi ausgehebelt. Es bleibt einzig und allein die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe (und die in letzter Minute ins Gesetz eingefügte, aber wenig aussichtsreiche Möglichkeit einer Klage auf Feststellung, nicht von der Regelung erfasst zu werden).

 

Das Gesetz schafft nicht Vertrauen, sondern Misstrauen

Regulär klagen kann man nach der neuen Rechtslage erst dann, wenn man gegen die gesetzliche Vorgabe verstößt – wenn man sich also nicht an sie hält und wenn deswegen eine Sanktion, ein Bußgeld oder eine Strafe verhängt wird. Das Gesetz mutet den Bürgerinnen und Bürger zu, das Gesetz erst zu brechen, um sich dann gegen die Sanktion ordentlich wehren zu können..

 

Darf man ein ganzes Land einsperren?

Wie weit geht eigentlich die Generaldisziplinierungsgewalt des Staates? Die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen setzt Differenzierung, also die Prüfung von Geeignetheit, Erforderlichkeit, und Zumutbarkeit voraus. Fragwürdig und problematisch ist es deshalb, nur einen einzigen Maßstab an alles, auch Unterschiedliches zu legen und allein den Inzidenzwert zu nehmen, der die bundesunmittelbaren gesetzlich festgeschriebenen Gefahrenabwehrmaßnahmen dann auslösen soll. Ist das wirklich die richtige Richtgröße? Zweifel daran gibt es viele.

Der 1. Mai naht. Im Volkslied heißt es: „Der Mai ist gekommen, die Bäume schlagen aus, da bleibe, wer Lust hat, mit Sorgen zuhaus“. Lust haben wir darauf eigentlich nicht.

Ich wünsche uns, trotz alledem, einen schönen Mai.
Ihr 
Heribert Prantl, 
Kolumnist und Autor der Süddeutschen Zeitung

Herr Prantl, ich küsse Ihnen die Füße! Einspruch zwecklos! Da müssen Sie schon vors Bundesverfassungsgericht!

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