Fortsetzung von „Tohuwabohu in Absurdistan“
Ich kann mich nicht um alles kümmern. Aber so eine kleine Blütenlese zur weiteren Entwicklung der „Testpflicht in Arzt- und Psycho-Praxen“, die muss schon noch drin sein. Überschrift „Tohuwabohu in Absurdistan“ ……ist keine Übertreibung.
Eine Ärztin schilderte, wie es ihr mit der Kurzzeit-Testpflicht vom 23.11 auf den 24.11 ging: „[…] genug Zeit, dass wir um einem Mangel an bestellbaren Tests vorzubeugen, uns mit 500 Tests eingedeckt haben, die nun herumliegen. Ich bin so enttäuscht, resigniert und wütend, dass ich morgens nicht weiß, ob ich heulen oder schreien soll. Inzwischen bekomme ich unter meiner FFP2-Maske asthmoide Zustände.“
Aber die Geschichte geht weiter:
Am 1.12.2021 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft
Am 2.12.2021 lese ich auf Coliquio unter der Überschrift:
Infektionsschutzgesetz geändert: Was droht den Arztpraxen?
Dabei beschreibt die Formulierung „was droht“ die Stimmungslage treffend.
Nachdem die Fachanwältin für Medizinrecht über den Regierungsschnellschuss zu Einführung der Testpflicht und die innerhalb eines Tages weithin erfolgte Rücknahme referiert hat, führt sie aus: „Es herrscht mithin reichlich Verwirrung unter der Ärzteschaft, was denn nun gelten soll.“ Das kann man wohl sagen… Verschafft sie uns jetzt Klarheit?
„Fest steht, dass das Gesetz nun einmal in Kraft getreten ist und als Bundesrecht auch unmittelbar in allen Ländern gleichermaßen gilt. Ob die Länder nun auch die Anwendung der gesetzlichen Regeln überwachen und ahnden, ist zwar eine andere Frage, eine Sicherheit für die Aussetzung der Überwachung gibt es allerdings nicht.
Praxistipp zur Testpflicht
Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten, wenn irgend möglich, eine ausreichende Menge an Schnelltests bereithalten und notfalls auf mitzubringende Schnelltests oder externe Testcenter verweisen. Auch eine klare Anweisung zur regelmäßigen Durchführung und Dokumentation sollte gegeben werden. Zusammengefasst darf die Praxis nach der jetzigen gesicherten Rechtslage mit Ausnahme der zu behandelnden Patienten nur getestet oder zur Durchführung des Tests betreten werden. […]
Für den Fall, dass ein Versäumnis bei der Überwachung der Testungen in der Praxis geahndet wird, kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro fällig werden. Darauf, dass die zuständigen Behörden etwaige Verstöße tatsächlich nicht verfolgen, kann sich nicht verlassen werden.
Am 3.12.21 jedoch….
Einen Tag später, also am 3.12.21, lese ich über einen wütenden Dr. Gassen, Vorsitzender der KBV, der sich auf der Vertreterverammlung folgendermaßen zu Wort meldet:
„Diese ‚erratische Politik aus einem in Auflösung begriffenen Bundesgesundheitsministerium‘ sei nur noch getoppt worden durch die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene tägliche Testpflicht für Personal und Besucher von Praxen, ganz gleich ob geimpft oder genesen. ‚Auch hier reibt man sich fassungslos die Augen: Sollen ernsthaft in 100.000 Praxen in ganz Deutschland jeden Tag hunderte von Schnelltests durchgeführt werden, also eine mittlere zweistellige Millionenzahl an Tests pro Woche? So viele Tests gibt es gar nicht! Und wann sollen wir dann impfen oder uns überhaupt noch um unsere Patientinnen und Patienten kümmern?‘“, ärgerte sich Gassen. Immerhin sei diese Regelung nach einem entsprechenden Proteststurm aus KVen und Ärzteschaft wieder ausgesetzt worden. Politik dürfe sich nicht aus der Verantwortung stehlen, ‚auch nicht in einem Interregnum‘, so Gassen.“
Vorschlag: Verfolgen Sie die weiteren Entwicklungen im Liveticker!
Keine Ahnung, ob sich die Aussage, die Testpflicht sei ausgesetzt worden, auf die November-Aktion bezieht oder ob Gassen die Zeit nach dem 1.12.2021, also nach dem Inkrafttreten des Impfschutzgesetzes, meint.
Ist mir im Moment auch relativ wurscht. Vom 18.12. an mache ich Ferien – und bis dahin reichen meine Tests bzw. das Papier, auf dem ich schreibe, dass ich mich getestet habe.
Allerdings gibt es zu dieser Angelegenheit höchst bedenkenswerte Vorschläge. So den eines Arztes in einem Forum:
„Bei der Rasanz der Änderungen würde sich ohnehin ein ‚Liveticker‘ anbieten.“
Amen!