Corona: Nachfrage aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes. Vielleicht zur Nachahmung empfohlen?

Bereits am 1.4. stellte ein befreundeter Rechtsanwalt die nachfolgend (anonymisiert kopierte)  Anfrage an den Leiter eines Dezernats für Gesundheit und Versorgung. Soweit ich informiert bin, hat er bis heute noch keine Antwort.

Gut, einerseits sehe ich ein, dass die Gesundheitsämter derzeit anderes zu tun haben, als Daten zu Todesfällen in Zusammenhang mit Corona zusammenzustellen. Andererseits: a) ist es kein so großer Aufwand, und b)  finde ich es wichtig, zu signalisieren, gerade angesichts der – vorsichtig ausgedrückt – recht undifferenzierten Angaben der Behörden, die durch Medien gewiss keine weitere Präzisierung erfahren. Diese mangelnde Differenzierung, bei der alles unter „Corona-Tote“ subsumiert wird  und keinerele Unterscheidung mehr stattfindet, macht Angst,  die siehe http://Nochmals: was man mit Statistik alles machen kann: „Corona lässt die Zahl der Herzinfarkte um 50% sinken!“…..  Auswirkungen hat. Differenzierung tut not,   ob tatsächlich Corona den Tod verursachte, oder ob eine andere Erkrankung tödlich war und lediglich der Nachweis stattfand, dass eine Corona-Infektion vorlag, die aber für den Todesfall ohne Bedeutung war, oder ob die Corona-Infektion Auslöser aber nicht Hauptursache des Todesfalles war. Wir Bürgerinnen und Bürger sind gewillt, Eure Daten zu überprüfen …. Wenigstens manche Bürgerinnen und Bürger. Erfahrungsgemäß hat eine solche Anfrage allein schon so was wie eine „erzieherische Wirkung“.

 

An den Leiter des Dezernats für Gesundheit und Versorgung des Landkreises XXXX  

 

Sehr geehrter Herr Dr.XXX ,

 

ich wende mich an Sie als Leiter dieser Behörde.

 

Hiermit bitte ich um Auskunft nach dem

Landesinformationsfreiheitsgesetz. Ihre Behörde ist gemäß § 2 LIFG einem Auskunft suchenden Bürger gegenüber unabhängig vom Bestehen eines besonderen Interesses gemäß § 7ff LIFG informationspflichtig.

 

Ich bitte um Auskunft über folgende Unterlagen zu den seit dem

01.01.2020 bei  Ihrer Behörde angefallenen Informationen, im Besonderen:

 

–              Übermittlung der Meldeformulare und Meldungen der Ihrem Haus in Ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt gegebenen Todesfälle im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Die Namen der gemeldeten Verstorbenen sowie die eine Identifikation zulassenden Straßennamen deren Wohnadresse können dabei geschwärzt werden. Die Daten mit Gesundheitsbezug müssen lesbar bleiben.

 

–              Übermittlung der Meldeformulare und Meldungen, die Ihr Amt an das Landesgesundheitsamt in Stuttgart auf der Basis der vorgenannten Daten vorgenommen hat. Die Namen der gemeldeten Verstorbenen sowie die eine Identifikation zulassenden Straßennamen deren Wohnadresse können dabei geschwärzt werden. Die Daten mit Gesundheitsbezug müssen lesbar bleiben

 

Ich bin dazu zwar nicht verpflichtet, möchte Ihnen aber gleichwohl den Grund meines Interesses mitteilen.

 

Nach den nach dem InfSchG [Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheitenbeim Menschen (Infektionsschutzgesetz)] geltenden Meldebestimmungen ist bei diesen Meldungen der die Meldepflicht auslösende Bezug zu einer Infektion mit dem Corona-Virus anzugeben. Mein Interesse geht nun dahin, wie dieser Bezug in der Verwaltungspraxis der Meldepflichten von Ärzten und zuständigen Ämtern gehandhabt wird.

 

Dies ist von einiger Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gesundheitsbehörden. Nach bestätigten öffentlichen Aussagen von  Dr. Wieler, RKI, werden als an Corona verstorben solche verstorbene Personen gezählt, bei denen eine Corona-Infektion festgestellt worden wird unabhängig von ggf. bestanden habenden sonstigen gesundheitlichen Faktoren. Da kann im Extremfall sogar ein Opfer eines Verkehrsunfalles, der positiv getestet worden ist, als an Corona Verstorben gezählt werden.

 

Die Auskunft kann auch per Fax und durch Übersendung von Kopien der entsprechenden Papierstücke oder Dateien an meine Email-Adresse  XXXX

der Kanzlei erfolgen.

 

Eine vorherige Information über die ggf. bei der Anfertigung von Kopien anfallenden Kosten braucht nicht erfolgen, da diese angesichts des Vorhandenseins dieser Informationen kaum größeren nennenswerten Aufwand machen dürften.   

 

Das Gesetz setzt als äußersten Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft einen Monat seit Eingang des Antrages. Angesichts des unterstellten geringen Aufwandes, insbesondere aber angesichts des erheblichen Interesses an schnellster Erteilung der erbetenen Informationen für die Einordnung der veröffentlichen Zahlen von am Corona-Virus Verstorbenen in der augenblicklichen Situation bitte ich dringend um Auskunftserteilung bis

 

spätestens 08. April 2020.

 

Bei Erteilung der Auskünfte bis dahin wäre das Beantragen einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Freiburg verzichtbar.

 

Ich darf von Ihnen hören.

 

Ich bin mir bewusst, dass Ihr Amt und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit an den Grenzen seiner Belastbarkeit steht. Der geringe Aufwand der Auskunftserteilung sollte dies aber rechtfertigen können.

 

Ich danke im Voraus und stehe für ggf. Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung..

 

Mit freundlichem Gruß

 

XXX

 

 

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