Arbeitsgerichtsurteil zu „Quarantäne im Urlaub“ oder: „Oinr isch emmr dr Arsch“

Ein Urteil weckt bei mir Erinnerungen an einen Song von Schwoißfuaß

Als ich heute ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn „Keine Nachgewährung von Urlaubstagen nach Corona-Quarantäne“ las, fiel mir sofort der Song von 1981 „Oinr isch emmr dr Arsch“ [wird jetzt nicht ins Hochdeutsche übersetzt) der Tübinger-Reutlinger Gruppe ein, die auf den schönen Namen „Schwoißfuaß“ hörte.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin hatte vom 30. November bis 12. Dezember 2020  genehmigten Urlaub. Auf behördliche Anordnung musste sie wegen einer Corona-Infektion vom 27. November bis 7. Dezember in Quarantäne. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung der durch Quarantäne entgangenen Urlaubstage. Die grundsätzliche Rechtslage bei Erkrankung während eines Urlaubs ist klar: Hier besteht das Recht auf Nachgewährung des Urlaubs. 

Das Urteil

Geht gar nicht, sagt das Arbeitsgericht Bonn:

Liegt während einer Quarantäne keine Krankschreibung vor, müssen Arbeitgeber auch keine darüber verloren gegangenen Urlaubstage nachtragen.“ 

 

Urteilsdiskussion: Was man wissen sollte

So und jetzt wird es spannend: Wieso hat sich die Frau trotz Infektion mit Covid 19 keine Krankschreibung geholt? Zunächst heißt das: Sehr krank war sie wohl nicht. (Ja, sowas gibt es – auch wenn wir fast nur von anderen Fällen lesen). Aber ob die Frau starke, wenig oder garkeine Symptome hatte, spielt ja für die Anordnung einer Quarantäne keine Rolle. Es kann also sein, dass sie keinen Grund sah, einen Arzt zu kontaktieren. Wenn Sie jetzt sagen „Na, dann ist sie eben selber schuld“, antworte ich:

  • Wären Sie so juristisch informiert gewesen, dass eine behördlicherseits angeordnete Quarantäne arbeitsrechtlich irrelevant ist, weniger zählt als eine Krankschreibung? Vielleicht hat die Frau einfach drauf vertraut: Wenn durch das Gesundheitsamt angeordnet wird, dass ich meine Wohnung nicht verlassen darf, dann muss das doch so viel zählen wie eine ärztliche Krankschreibung (bei der man im Normalfall seine Wohnung durchaus verlassen darf)
  • Aber selbst, wenn sie sich an den Arzt gewandt hätte (das wäre in ihrem Fall auch telefonisch möglich gewesen), so würde das wenig geholfen haben. Bei merkur.de lese ich nach:  „Ist der Arbeitnehmer jedoch symptomfrei, darf der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen – selbst wenn der Patient positiv auf Corona getestet wurde.“ Das kann man entsprechend auch bei diversen Kassenärztlichen Vereinigungen nachlesen. Erst recht ist es den ÄrztInnen verboten, jemanden eine AU-Bescheinigung auszustellen, wenn Quarantäne ohne Infektion angeordnet wurde.

 Welche Schlussfolgerungen ziehen wir daraus?

  1. Es geschah alles nach Recht und Gesetz und Vorschriften
  2. Falls die Gefahr besteht, dass uns das Gesundheitsamt anruft, um uns in Quarantäne zu schicken, überlegen wir uns künftig sehr genau, ob wir bei nicht vertrauten Nummern abnehmen oder ob unser Telefon gerade gestört ist.
  3. Wenn das nicht hilft, schildere ich dem Hausarzt auf herzerweichende Weise Symptome von entsetzlichem Kopfweh bis zu unerträglichem Fußpilz – und die Krankschreibung erfolgt garantiert!

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