Erziehung vor siebzig Jahren – Urteil des Bundesgerichtshofs

Heribert Prantl  stellt in seiner heutigen Kolumne (19.9.20) eine Quizfrage: Woher stammt das folgende Zitat:

„Art und Maß der Züchtigung muss sich nach der körperlichen Beschaffenheit des Kindes, nach seinem Alter, nach der Größe seiner Verfehlung und nach seiner allgemeinen sittlichen Verdorbenheitrichten. Rechtfertigen diese Umstände die Anwendung solcher Züchtigungsmittel, die eine nachhaltige und schmerzafte Wirkung hervorrufen, so wird regelmäßig anzunehmen sein, dass damit die Grenzen einer vernünftigen Züchtigung nicht überschritten sind.“

Wie meine Überschrift erahnen lässt, handelt es sich um ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1952. Damals erklärten die Richter u.a. für Recht, dass ein Vater seine 16-jährige Tochter am Stuhl festband, wenn er aus dem Haus ging. Weil sie nämlich „trotz ihres jugendlichen Alters sexuelle Kontakte“ hatte.

Heribert Prantl schrieb das in Erinnerung an den Weltkindertag am Sonntag. Im Internet lautet der Titel der Kolumne „Armut ist auch eine Form der Gewalt“ (in der gedruckten SZ „Kindergefängnis„: „Im reichen Deutschland ist jedes fünfte Kind arm oder armutsgefährdet. armut vergittert das Leben. Um diese Gitter zu sprengen, braucht es ein eigenes Grundrecht.“

Wie wohl in siebzig Jahren eine Kolumne zu diesem Thema aussehen wird?

 

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