Ganze Bücher gibt es bislang drei.
Zwei aus den 90er Jahren, beide erschienen im Kreuzverlag:
1. Vom ersten Schrei zur ersten Liebe. Ein Aufklärungsbuch für aufgeklärte Eltern
Das ist jetzt sicher in manchen Dingen ein bisschen démodé. Aber damals war es gut und heute ist es nicht schlecht.
Das Inhaltsverzeichnis:
Ohne Jeans und Pille. Als man noch heiraten mußte
Dann das Buch, das ich nach wie vor aktuell finde. Weniger weil es deutlich macht, wie das in Gesellschaft, Politik, Medizin, Justiz und Theolgie war, als meine Generation jung war. Sondern mehr, weil es anregt (so meine ich wenigstens): Wie wird man in zwanzig, dreißig vierzig Jahren den Kopf schütteln, schmunzeln, sich empören über das, was heute „wissenschaftlich erwiesen“, gesellschaftlicher Konsens, ethische Gewissheit ist.
Inhaltsverzeichnis:
Die kleinen Kapitelchen werden jeweils eingeleitet durch ein längeres Originalzitat von irgendeiner Autorität aus Medizin, Justiz, Politik oder Theologie und dies wird dann von mir ausgeführt.
Beispiel gefällig?
KUPPELEI
„In mustergültiger Weise bringt der BGH (Bundesgerichtshof. U.N.) die Abhängigkeit des Strafrechts von der sittlichen Ordnung zum Ausdruck… Indem der BGH die Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Verlobten für gegeben erachtet, leistet er einen wertvollen Beitrag für die Sichtbarmachung der sittlichen Ordnung… Die Frage der Begehung der Kuppelei durch Unterlassung ist gerade im Familienbereiche häufig nicht eindeutig erkennbar. Der BGH ist sich der hier entstehenden Schwierigkeiten sehr bewußt. Er bringt das dadurch zum Ausdruck, daß er davor warnt, die Frage, ob ein Tun oder Unterlassenvorliegt, zu formal zu entscheiden… Öffnet die Mutter den Verlobten die Haustür, verhält sich aber im übrigen passiv, so liegt kein positives Tun vor, da das Türöffnen eine in sich indifferente Handlung ist. Sie ist ihrer Art nach nicht auf eine unzüchtige Handlung gerichtet. Anders liegt der Fall, wenn die Mutter bei erkennbarer Ablehnung und im übrigen völlig passivem Verhalten Bettwäsche herausgibt, da hier ein auf den Vorgang gerichtetes Tun vorliegt.“
Prof. Dr. Karl Peters, 1954 (Karl Peters, Kuppelei bei Verlobten, in: FamRZ (Ehe und Familie im privaten und öffentlichen Recht –Zeitschrift für das gesamte Familienrecht), 1954, 96-99, (96-98)
Kuppelei? Das hat doch was mit Rotlicht-Milieu, Puffmüttern und Zuhältern zu tun? Falsch, ganz falsch! Mindestens bis November 1973. So lange war der alte §181 des Strafgesetzbuches in Kraft. Und das bedeutete, daß mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden konnte, wer den außerehelichen Geschlechtsverkehr seiner Untermieter, Hausangestellten oder Kinder duldete. Wohlgemerkt: duldete. Nicht etwa, daß er sich die Bereitstellung einer Bettstatt extra bezahlen ließ.
Das Urteil des BGH von 1954 erfreute nicht nur Strafrechtsprofessor Peters, sondern alle, die sich noch um Sitte und Anstand sorgten, denn es stellte für die nächsten zwanzig Jahre sicher, daß Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten Unzucht ist. Wenn aber Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als Unzucht zu gelten hatte, konnte das nicht folgenlos bleiben: Brauteltern machten sich der Kuppelei schuldig, wenn sie ihren Max und seine Hannelore gemeinsam unter ihrem Dach übernachten ließen. Warum sich Max und Hannelore nicht selbst strafbar machten, wenn sie miteinander Unzucht trieben, hatte sicher gut juristische Gründe. Sie sind mir aber verborgen geblieben.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß im Juni 1953 die erste „Umfrage in der Intimsphäre“, wie der etwas mißverständliche Titel des demoskopischen Werkes von Ludwig v. Friedeburg lautete, folgendes Ergebnis brachte: Auf die Frage „hatten Sie vor Ihrer Ehe intime Beziehungen zu einer Frau“ antworteten lediglich 10% der Männer mit nein. Von den Frauen gaben 72% an, vor der Ehe Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.1 Das heißt: Als der Bundesgerichtshof seine wegweisende Entscheidung traf, hatten 9 von 10 deutschen Männern und 7 von 10 deutschen Frauen im juristischen Sinne irgendwann einmal Unzucht getrieben. Vielleicht auch mehr als einmal. Da sich solches nach allgemeiner Lebenserfahrung nur ausnahmsweise auf der grünen Wiese abgespielt haben dürfte, ist die Schätzung, dass sich im Lauf der Zeit viele Millionen Deutsche der Kuppelei strafbar gemacht haben dürften, sicher nicht zu hoch gegriffen.
Selbstverständlich gab es keine Millionen Strafverfahren, sondern nur ein paar Dutzend jährlich. Aber das reichte auch: “Strafe einen und erziehe hundert.“
Man kann diese Prozesse komisch finden. Das sind sie auch. Aber wir sollten – und dies meine ich ganz ohne Ironie – nicht übersehen, daß es da auch um eine bitterernste Angelegenheit ging. Selbstverständlich haben Professor Peters und der Bundesgerichtshof in einem Punkt recht: Ethische Fragen lassen sich nicht per Mehrheitsbeschluß entscheiden. Aber genauso unmöglich ist es, sich einfach per Gerichtsentscheidung über die Mehrheit hinwegsetzen zu wollen. Genau darin bestand der Aberglaube und die Arroganz juristischer und sonstiger Autoritäten. Sie hielten ihre höchst zeitgebundene Auffassung für der Weisheit letzten Schluss und setzten sich mit anderer leute Meinung bestenfalls mittels Diffamierung auseinander. Dies hatte – so meine ich – einen tiefen und beunruhigenden Grund: Es fehlte all diesen Autoritäten das Bewußtsein, in einem pluralistischen Staat zu leben. Dem Einwand: Es denken aber keineswegs alles so wie Sie, wurde gewissermaßen nur entgegengehalten: Das ist ja gerade das Schlimme. Es gab nur eine Wahrheit und eine Moral, selbstverständlich die eigene. Der für eine pluralistische Gesellschaft und für eine funktionsfähige Demokratie absolut notwendigen Einsicht: Wir leben in einer Gesellschaft mit sehr verschiedenen Gruppen und vielfältigen Anschauungen, wir müssen um einen vernünftigen Ausgleich bemüht sein, donnerte Ächtung entgegen. Solches galt als verhängnisvoller Relativismus (heute heißt das: Beliebigkeit), der geradewegs zum Untergang von Kultur, Staat, Volk, Familie, Ehe usw. führe. Und so kämpfte die deutsche Justiz tapfer gegen Realität und Bevölkerung. In diesem Fall erwies sich à la longue die Realität als stärker. Das ist keineswegs immer so.) Die vielbeschworene sittenbildende Kraft des Strafrechts versagte und die Herren Dämmebauer gegen die Flut der Unmoral gingen baden.
Aber: Bis es soweit war, hatten sie Macht, die Menschen in Angst zu versetzen. Da waren dann die peinlichen Situationen im Hotel, wenn die vorgelegten Personalausweise auf unterschiedliche Namen lauteten. Da war das befürchtete Klopfen der Zimmerwirtin, wenn frau Herrenbesuch hatte („Um zehn Uhr kommt der Trieb“, klärte mich eine auf). Da war die Unmöglichkeit für ein unverheiratetes Paar, eine Wohnung zu mieten („Wohnraumzuteilung an ein in wilder Ehe lebendes Paar ist unzulässig“, mußte sich 1954 ein Wohnungsamt vom Richter sagen lassen.) Und da war eben auch die sinnvolle Überlegung der Eltern, den Verlobten ihrer Tochter besser bei der Tante Hilde einzuquartieren als im eigenen Gästezimmer.
Nicht nur weil die Leute sonst reden. Sondern um nicht in eine Situation zu kommen, wie ein Vater 1962. Er hatte ein Haus, und in diesem Haus wurde für den Sohn und dessen Braut eine Wohnung bereitgestellt. Diese Wohnung war – und das ist für den weiteren Verlauf wichtig – komplett (will sagen: mit Ehebett) eingerichtet. Der Vater beging nun einen folgenschweren Fehler: Kurz vor dem anberaumten Hochzeitstermin erlaubte er den Verlobten, in dieser Wohnung zu übernachten. Aus der Hochzeit wurde nichts. Ob deshalb, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf alle Fälle besannen sich daraufhin die Brauteltern auf die Moral, des näheren auf den § 181 StGB, und erreichten die gerichtliche Feststellung, daß bereits in der Zustimmung zum Üvbernachten „ein positives aktives Vorschubleisten der Unzucht“ liege und „im übrigen schon jede Verbesserung der Bedingung für die ‚Unzucht‘ ein Vorschubleisten nach den Kuppeleivorschriften“ sei.
Das zu hören wird die Brauteltern in ihrem moralischen Empfinden sehr befriedigt haben. Noch mehr aber – so vermute ich – die Verurteilung des Ex-Bräutigamvaters zu einer Woche Gefängnis. Ohne Bewährung.
- Ludwig v. Friedeburg, die Umfrage in der Intimsphäre, Ferdinand Enke Verlag Stuttgart 1953, S.89
Ursula Neumann, Ohne Jeans und Pille. Als man noch heiraten mußte, Stuttgart 1994, S.118-121
Und dann das „Opus Magnus“ von 2017 – die Teil-Biografie/Autobiografie von Johannes und mir.
Inhaltsverzeichnis:
So ein kleines bisschen gehört der Mitte April erschienene Sammelband mit Artikeln von Johannes dazu „Humanismus und Kirchenkritik“.
Denn ein Beitrag darin ist auch von mir.